Home >> Dokumente >> Vertrag mit dem Hochzeitsdienstleister: Mündlich oder schriftlich?
Die Brautpaargruppen auf Facebook sind gepflastert davon: Berichte von verzweifelten Brautleuten, die Absagen von gebuchten Dienstleistern verschiedenster Couleur kassiert haben – und das meist auf den letzten Drücker. Ob Hochzeitsfotograf, DJ, Frisörin, Stylistin, Brautwagenfahrer, Sängerin, Band, Floristin, ja sogar Vermieter von Locations sagen unvermittelt ab. Ganz gleich. Alle Fachbereiche sind vertreten. Wenn man sich diese Threads durchliest, wird man des ganzen Ausmaßes gewahr. Es finden sich in den Reaktionen nicht nur Beileidsbekundungen, sondern auch eine ganze Menge weiterer Brautleute, die ebenfalls Erfahrungen mit abspringenden Dienstleistern machen mussten. Da fragt man sich unweigerlich, was mit der Branche los ist, wie so etwas sein kann? Um solche Probleme zu vermeiden, gibt es schließlich einen Vertrag, oder?
Die Antwort: Offenbar nicht (immer). Gerade in den von mir recherchierten Fällen wurde der Vertrag mehr oder minder durch Handschlag geschlossen. Ein Fehler, wie sich dann herausstellte.
Nun kommt natürlich die Frage auf, wessen Fehler das ist? Der des Brautpaares, das darauf vertraut, dass der Dienstleister seine Zusage einhält und nichts Schriftliches einfordert, oder ist es der Fehler des (wortbrüchigen) Dienstleisters? Die Antwort scheint, je nach dem, auf welcher Seite man steht, einfach. Aber ich mache es mir nicht einfach und halte es der Fairness halber ratsam, zu klären, wer die Brautleute und wer die Dienstleister sind.
Also …
Wer sind die Brautleute und wer besagte Dienstleister?
In den Fällen, die ich recherchiert habe, handelte es sich meistens um Brautleute, deren Budget niedrig war und keinerlei Spielraum zuließ. Ausnahmen bestätigen hier zwar die Regel, diese (Regel) bedeutet aber gleichermaßen und fast ausnahmslos, dass sie Dienstleister primär nach dem Preis aussuchen, nur sekundär nach Sympathie, Können und Leistungen.
Dabei geraten sie u.U. an Dienstleister, die zwar einen günstigen Preis anbieten, sich aber genau aus diesem Grund alle Optionen offenhalten möchten, falls ein Brautpaar des Weges kommt, das ein größeres Budget zur Verfügung hat, und/oder eine größere Stundenzahl anfragt. Mit anderen Worten: Sie springen ab, sobald dies der Fall ist. Das geht natürlich nur dann, wenn sie keinen Vertrag mit den Brautleuten geschlossen haben – zumindest glauben sie das.

Hochzeitsfotograf, DJ, Frisörin, Stylistin, Brautwagenfahrer, Sängerin, Band, Floristin die abspringen bzw. absagen.
Handschlag juristisch verbindlich?
Was die Meisten nämlich nicht wissen, ist, dass ein Vertrag per Handschlag rechtlich ebenso bindend ist, wie ein schriftlicher Vertrag und darum auch einklagbar ist. Und dafür gibt es nicht einmal explizit einen Paragraphen. Denn im deutschen Recht sind Rechtsgeschäfte i.d.R. formfrei. Das bedeutet, es genügt prinzipiell ein einfacher Handschlag, eine mündliche Erklärung oder ein schlüssiges Handeln. Die rechtliche Verbindlichkeit ergibt sich demnach aus dem Umstand, dass es keine Vorschriften hinsichtlich der Vertragsform gibt.
Jetzt könnte man meinen, damit sei doch alles in Butter und man – ganz gleich ob mit oder ohne Vertrag – rechtlich abgesichert. Die Antwort: Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, gibt es keine Zeugen für die per Handschlag getroffene Vereinbarung, steht Aussage gegen Aussage. Ergebnis: Die Sache wird im Zweifelsfall glimpflich für den Dienstleister ausgehen und das Brautpaar guckt in die Röhre.
Noch dazu kommt, dass in solchen Fällen nur die gesetzlichen Regelungen greifen, d.h. die speziellen Vereinbarungen, die innerhalb eines Vertrages zwischen Brautleuten und Hochzeitsfotografen getroffen werden (Anzahl der Fotos, Anzahl der Retuschen etc.), unbekannt und damit unberücksichtigt bleiben. Gleichwohl sagt der Gesetzgeber, dass die Details eines Vertrages erörtert sein müssen, soll dieser gültig sein. Aber auch hier: Wenn Aussage gegen Aussage steht, wird es schwierig.
Kein Vertrag = schwarzes Schaf?
Um Missverständnisse zu vermeiden: Es gibt sie durchaus, die Dienstleister mit Rückgrat, die keine Verträge schließen und sich ohne Wenn und Aber an ihre Zusagen halten – selbst wenn ein lukrativerer Auftrag winkt. Ich selbst kenne solche Kollegen. Aber darauf verlassen sollte man sich nicht.
Der Fairness halber muss auch gesagt werden, dass es durchaus auch Brautleute gibt, die sich nicht an einen per Handschlag abgeschlossenen Vertrag gebunden fühlen. Sei es, weil sie einen günstigeren Fotografen gefunden haben, oder einen, dessen Fotos ihnen besser gefallen.
Gute Gründe für eine Absage
Nicht zuletzt sei erwähnt, dass es immer auch gute Gründe für eine Absage des Dienstleister gibt – Vertrag hin oder her. Das sind alle, die aufgrund höherer Gewalt zustandekommen. Krankheit ist so ein Fall. Dann aber verschafft ein schriftlicher Vertrag Klarheit darüber, wie dann verfahren wird. Ein hilfreicher Artikel zu diesem Thema: »Wenn der Hochzeitsfotograf krank ist«.
Die Corona-Krise
Jetzt, da die Welt in eine durch einen Virus namens COVID-19 bzw. Corona ausgelöste Krise schliddert (Stand 13.03.2020), scheint dies ein guter Grund, eine Hochzeit zu verschieben. Welche vertraglichen Konsequenzen das im Einzelnen hat, sollte man mit seinem Dienstleister besprechen – ganz gleich ob das der DJ, die Location, der Caterer oder der Fotograf ist. Ob die Pandemie ein Fall von höherer Gewalt ist, der ein außerordentliches Kündigungsrecht (für beide Seiten) nach sich zieht, wird noch zu klären sein.
Vorab aber: Per Defitinion ist »Höhere Gewalt« ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftige Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (BGH, Urteil vom 16.05.2017 – X ZR 142/15). Der Umkehrschluss lautet, dass man mit geeigneten Maßnahmen eine Ansteckung vermeiden kann. Demzufolge liegt höhere Gewalt hier eher nicht vor.
Anders sieht es aus, wenn Behörden Veranstaltungen verbieten. Dann ist dem sicher so. Die schlichte Furcht vor Ansteckung ist es nach meinem Dafürhalten nicht und ich selbst stehe weiterhin zu den Verträgen, die ich mit meinen Brautpaaren geschlossen habe – solange ich jedenfalls sicher sein kann, gesund zu sein.
Dennoch wird jeder Dienstleister Verständnis haben. Auch er wird niemanden infizieren wollen, noch hat er Interesse daran, selbst angesteckt zu werden. In meinem Vertrag ist geregelt, dass sich beide Seiten in solchen Fällen bemühen einen Ersatztermin zu finden – auch bei höherer Gewalt.
Die Schlussfolgerung …
… dürfte auf der Hand liegen. Es ist für beide Seiten sicherer schriftliche Verträge zu schließen.
Ein guter Vertrag zwischen Hochzeitsfotografen und Brautleuten sollte folgende Punkte regeln:
- Wo die Begleitung stattfindet (Örtlichkeiten)
- Wann die Begleitung stattfindet (Datum)
- Über welche Dauer (Stunden) begleitet wird
- Wie viele Fotos mindestens übergeben werden
- Wie viele Fotos einer aufwändigen Retusche unterzogen werden
- Wie die Fotos übergeben werden (z.Bsp. als Download oder auf einem USB-Stick)
- Was im Krankheitsfall bzw. im Falle des Ausfalls des Fotografen passieren
- Wie verfahren wird, wenn die Brautleute absagen oder die Hochzeit ausfällt
- Welche Bildrechte bzw. Nutzungsrechte gewährt werden
- Ob der Fotograf die Fotos zur Eigenwerbung nutzen darf und wenn, in welchem Umfang
- Wie hoch die Reservierungsgebühr ausfällt, wie und wann diese zu zahlen ist
- Wie hoch der Endpreis ist, wie und wann dieser zu zahlen ist
- Wie lange die Bearbeitungszeit maximal ausfällt
Ein guter Vertrag zwischen DJs und Brautleuten regelt:
- Wo die Begleitung stattfindet (Örtlichkeiten)
- Wann die Begleitung stattfindet (Datum)
- Über welche Dauer (Stunden) begleitet wird
- Wann das Musikende ist
- Welches Equipment gefordert bzw. benötigt ist Was im Krankheitsfall bzw. im Falle des Ausfalls des DJ passiert
- Wie Equipment-Schäden reguliert werden.
- Wie verfahren wird, wenn die Brautleute absagen oder die Hochzeit ausfällt
- Wie hoch die Reservierungsgebühr ausfällt, wie und wann diese zu zahlen ist
- Rücktrittsbedingungen
- Wie hoch der Endpreis ist, wie und wann dieser zu zahlen ist
- Bestimmte Musikwünsche
- Wer hat die GEMA-Gebühren zu zahlen
- Wer übernimmt die Anmeldung bei der GEMA
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