In diesem Artikel will ich ein paar Worte über das Recht am eigenen Bild bzw. an den Hochzeitsfotos verlieren und was das für euch als Brautpaar und für mich als Hochzeitsfotograf bedeutet. Klären wir also einmal, was es mit den Begrifflichkeiten »Recht am eigenen Bild«, »Urheberrecht« und »Nutzungsrecht« auf sich hat.
Das Recht am eigenen Bild
In Deutschland hat grundsätzlich jeder das Recht am eigenen Bild. Das heißt nichts anderes, als dass sowohl Ihr als Brautpaar als auch die Gäste bestimmen können, ob die Fotos veröffentlicht werden dürfen oder nicht.
Was bedeutet das nun für die eigene Hochzeit? Das ist relativ simpel. Ein Hochzeitsfotograf darf Fotos von Euch oder den Gästen nicht einfach veröffentlichen und zur Eigenwerbung nutzen. Er muss sich die Zustimmung der abgebildeten Personen holen. Natürlich auch die des Brautpaars.
Eine kleine Ausnahme von dieser Regel gibt es allerdings: Steht man zum Beispiel in einer großen Menschenansammlung, jemand fotografiert die Menge und man findet sich inmitten dieser Ansammlung auf einem veröffentlichten Foto wieder, genießt man dieses Recht nicht. Das gilt beispielsweise für Demonstrationen, Mitgliederversammlungen, Kulturveranstaltungen etc., weil die teilnehmenden Personen damit rechnen müssen, fotografiert zu werden.
Man kann sich darüber streiten, ob zum Beispiel Gruppenfotos bzw. Weitwinkel-Aufnahmen der Hochzeitsgesellschaft eine »Menschenansammlung« ist und daher grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig ist. Allerdings ist es eine Privatveranstaltung und da greift die o.g. Regel nicht.
Alle Hochzeitsfotografen werden ein Nein zur Veröffentlichung der Hochzeitsfotos natürlich akzeptieren – sie haben ja auch keine andere Wahl. Das kann aber durchaus heißen, dass manche Kollegen den Preis erhöhen, andere den Auftrag nicht annehmen und wiederum andere einen Rabatt einräumen – Euch also belohnen, für die Erteilung der Veröffentlichungsrechte. Ich gehöre zu denen, die einige solide Prozente Rabatt einräumen, also letzteren angehören.
Was ist ein Hochzeitsfotograf ohne Fotos?
Grundsätzlich möchte ich dafür werben, dass Ihr die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilt. Schließlich sind Fotos das Aushängeschild eines Hochzeitsfotografen und Ihr habt den Fotografen über eben diese gefunden und engagiert. Hättet Ihr ihn engagiert, wenn auf seiner Website keine Fotos zu sehen gewesen wären? Wohl eher nicht.
Kurz: Ohne das Recht zu veröffentlichen, bricht einem Hochzeitsfotografen, wenn es mit den Verboten der Veröffentlichung überhandnimmt, die Geschäftsgrundlage weg.
Bedenkt das bitte bei Eurer Entscheidung.
Urheberrecht
Die Urheberschaft an einem fotografischen Werk (richtig heißt es »Lichtbildwerk«) hat immer der Fotograf bzw. derjenige inne, der den Auslöser betätigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass Ihr auf den Fotos zu sehen seid. Dieses Recht ist nicht übertragbar, selbst wenn Ihr das verlangen würdet. Es geht schlicht nicht.
Auch spielt es keine Rolle, ob das Foto eine besondere »geistige Schöpfungshöhe« besitzt oder nicht. Ob das Foto also von Onkel Bob stammt, oder von einem Top-Hochzeitsfotografen, ist unerheblich.
Nutzungsrecht
Weil Euer Hochzeitsfotograf Urheber des/der Hochzeitsfotos ist, kann er Euch das Nutzungsrecht für diese überlassen. »Kann« deshalb, weil er es nicht müsste. Der Urheber hat immer das alleinige Recht über die Verwendung seines Werkes zu bestimmen. Ob und wie es verbreitet, vervielfältigt, verändert, abgedruckt oder ausgestellt werden darf, obliegt alleine der Entscheidung des Urhebers. Mehr noch. Stellt er einen Verstoß fest, kann er diesen juristisch verfolgen und eine nachträgliche Lizenzierung verlangen.
Natürlich wird Euch jeder Hochzeitsfotograf das Nutzungsrecht der Hochzeistfotos im Rahmen der privaten Nutzung übertragen. Das heißt beispielsweise, dass Ihr Eure Fotos per Mail an Verwandte und Bekannte schicken dürft, sie auf Facebook, Twitter, Instagram oder über andere Social Media-Kanäle verteilen. Was Ihr damit ohne Zustimmung aber nicht machen solltet, ist sie zu verkaufen bzw. in irgendeiner Weise daraus Profit schlagen. Würdet Ihr die Fotos jetzt über eine Stockfoto-Agentur wie zum Beispiel Shutterstock, Fotolia oder Dreamstimes verkaufen, wäre das nicht vom privaten Nutzungsrecht gedeckt.
Oftmals fragen Euch auch andere von Euch beauftragte Dienstleister, so zum Beispiel Visagistinnen, ob sie die Fotos vom Schminkprozess auf der Website zur Veröffentlichung und Werbung nutzen dürfen. Die Antwort lautet: nein. Dazu muss unbedingt die Erlaubnis des Fotografen eingeholt werden. Am besten ist, die Kontaktdaten Eures Hochzeitsfotografen einfach an die anfragenden Dienstleister weiterzueichen. Dann seid Ihr aus dem Schneider.
Vertragliche Ausgestaltung
Wenn Ihr mit Eurem Hochzeitsfotografen einen Vertrag schließt, was ich hoffe, sollten die oben erläuterten Rechte dort Erwähnung finden. In meinem Vertrag zum Beispiel ist das wie folgt geregelt.
»Dem Fotografen steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Fotos zu. Urheberrechte sind laut Urheberrechtsgesetz nicht übertragbar.«
»Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
»Der Auftragnehmer überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den Fotos auf den Auftraggeber. Dieses beinhaltet ausschließlich die private, nicht kommerzielle Nutzung. Jede Veränderung, Weiterbearbeitung (z. B. durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Fotos bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet ist.«
»Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Lichtbildwerke im Nachhinein – gleich welcher Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Dies gilt auch für Bilddateien, welche durch den Auftraggeber oder durch Dritte digital oder anderweitig verändert bzw. verfremdet wurden. »
»Mit Ankreuzen der Option „Veröffentlichung ist erwünscht“, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer das uneingeschränkte Recht, die im Rahmen des Auftrages angefertigten Fotografien von sich selbst für Werbezwecke (Websites, Flyer, Musterbücher etc.) und sonstige kommerzielle, wie nicht-kommerzielle Zwecke zu verwenden (Wettbewerbe, Messen, Zeitungswerbung etc.), und erhält dafür _ % Rabatt auf den unter 1.) vereinbarten Preis.
o Veröffentlichung ist erwünscht
»Mit Ankreuzen von „Veröffentlichung ist nicht erwünscht“ widerspricht der Auftraggeber einer Nutzung der Fotos durch den Auftragnehmer /Fotograf. In diesem Fall ist das volle Honorar unter 1. zu zahlen.
o Veröffentlichung ist nicht erwünscht
Fazit
Die Unterschiede zwischen dem Recht am eigenen Bild, dem Urheber- und Nutzungsrecht zu verstehen, ist nicht so kompliziert, wie es den Anschein hat.
Ich hoffe jedenfalls, dass ich mit diesem Artikel zur Erhellung beigetragen habe
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